3. Unterabschnitt
Mündliche Prüfung Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
§ 19.
(1) Im Rahmen der mündlichen Prüfung können nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 mündliche Teilprüfungen aus folgenden Prüfungsgebieten gewählt werden:
- 1. „Religion“,
- 2. „Deutsch“,
- 3. „Erste lebende Fremdsprache“,
- 4. „Zweite lebende Fremdsprache“,
- 5. „Latein“,
- 6. „Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung“,
- 7. „Geographie und Wirtschaftskunde“,
- 8. „Mathematik“,
- 9. „Darstellende Geometrie“ (nur am Realgymnasium für Berufstätige),
- 10. „Biologie und Umweltkunde“,
- 11. „Chemie“,
- 12. „Physik“,
- 13. „Psychologie und Philosophie“,
- 14. „Ökonomie“ (nur am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Berufstätige),
- 15. Prüfungsgebiet entsprechend einem (schulautonomen) Pflicht-, Frei- oder Wahlpflichtgegenstand, welcher im Ausmaß von mindestens fünf Wochenstunden besucht wurde.
(2) Die mündliche Prüfung hat je nach gewählter Prüfungsform gemäß § 2 Abs. 2 letzter Satz nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten drei oder zwei mündliche Teilprüfungen aus inhaltlich und fachlich unterschiedlichen Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 15 zu umfassen. Es können nur solche Prüfungsgebiete gewählt werden, deren entsprechende Unterrichtsgegenstände bei drei mündlichen Teilprüfungen im Ausmaß von insgesamt mindestens 16 Wochenstunden und bei zwei mündlichen Teilprüfungen im Ausmaß von insgesamt mindestens elf Wochenstunden besucht wurden.
(3) Das Prüfungsgebiet „Religion“ oder ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest im letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Semester besucht oder mittels Modulprüfungen (§ 23a SchUG-BKV) nachgewiesen wurde und über allenfalls nicht besuchte bzw. nicht mittels Modulprüfungen nachgewiesene Semester die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung nachgewiesen wird.
(4) Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 bis 3 sowie deren Bekanntgabe durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidat hat bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen.
Schlagworte
Pflichtgegenstand, Freigegenstand
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022
Gesetzesnummer
20009819
Dokumentnummer
NOR40191439
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