§ 19 Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1957

§ 19. Zwangsmaßnahmen.

Postsendungen, die im Gewahrsam der Post sind, dürfen keinen wie immer gearteten exekutionsrechtlichen oder sonstigen behördlichen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die Post ist berechtigt, Postsendungen zu öffnen, wenn ihre Abgabe oder sonstige ordnungsgemäße Behandlung nur dadurch möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145830

alte Dokumentnummer

N9195721103L

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