§ 19 PostG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.2003

Postmarken

§ 19

(1) § 19.Das Recht zur Herstellung und Ausgabe von Marken, die als Zeichen für die Entrichtung von Entgelten für Postdienstleistungen gelten, ist der Österreichischen Post vorbehalten.

(2) Die Österreichische Post darf jährlich eine Postmarke mit Zuschlag herausgeben. Der Zuschlag darf 50 vom Hundert des Nennwertes nicht übersteigen und ist für die Entrichtung von Postentgelten nicht zu berücksichtigen. Vom Zuschlagserlös sind nach Abzug der Herstellungskosten 80 vom Hundert ausschließlich zum Zweck der Werbung für die österreichischen Postmarken im In- und Ausland und der Interessenförderung der österreichischen Philatelie durch den Verband österreichischer Philatelistenvereine und 20 vom Hundert zur Unterstützung hilfsbedürftiger Bediensteter der Österreichischen Post durch den Hilfsfonds der Post- und Fernmeldebediensteten zu verwenden.

(3) Postmarken dürfen nur derart abgebildet werden, daß eine Verwechslung des Abbildes mit dem Original ausgeschlossen ist.

(4) In- und ausländische Postmarken, auch ungültige, dürfen weder nachgemacht noch verfälscht werden.

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