Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
§ 19.
Der Absender hat die ermittelten Postgebühren bei der Aufgabe bar zu entrichten, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion ist berechtigt, die Stundung und die Überweisung von Postgebühren auch in anderen als den im folgenden geregelten Fällen zu gestatten, wenn dies nach der Höhe der zu entrichtenden Gebühren und den sonstigen Umständen zweckmäßig ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145889
alte Dokumentnummer
N9195722569L
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