Durchführung des Unterrichts
§ 19
(1) Der Unterricht ist von Lehrkräften (§ 7) durchzuführen, die über eine der in den Anlagen 1 bis 3 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
(2) Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts
- 1. Fachkräfte und
- 2. andere fachkompetente Personen
als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(3) Der Unterricht ist in den in den Anlagen 1 bis 3 angeführten Prozentsätzen der jeweiligen Stundenzahl des betreffenden Unterrichtsfaches in Gruppen von höchstens 18 Lehrgangsteilnehmern/-teilnehmerinnen durchzuführen. Soweit dies aus fachlichen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist, ist die Größe der Gruppen weiter herabzusetzen.
(4) Sofern die Größe der Gruppe gemäß Abs. 3 20 Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen nicht überschreitet, sind
- 1. Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen, die die Ausbildung gemäß §§ 29 oder 43 wiederholen, und
- 2. Personen, die eine verkürzte Ausbildung gemäß §§ 47 oder 48 absolvieren,
zahlenmäßig nicht auf diese Gruppe anzurechnen.
(5) Sofern Unterrichtsfächer oder Teilgebiete von Unterrichtsfächern Inhalte der Ausbildung zu einem anderen Gesundheitsberuf sind, können diese Inhalte gemeinsam mit den anderen Ausbildungen vermittelt werden. Voraussetzung hiefür ist, daß
- 1. die in den Anlagen 1 bis 3 für die entsprechende Ausbildung enthaltenen Lehrinhalte abgedeckt sind und durch die entsprechenden Lehrkräfte vermittelt werden, und
- 2. dies nicht den Ausbildungserfolg gefährdet.
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