§ 19 Pflanzenzuchtgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

§ 19.

(1) Im geschäftlichen Verkehr mit Saatgut (Samen, Früchten, Knollen, Setzlingen) von im Zuchtbuch eingetragenen Kulturpflanzen muß eine der folgenden Bezeichnungen der Kategorie der Ware (Saatstufe) in Verbindung mit der im Zuchtbuch eingetragenen Sortenbezeichnung verwendet werden:

  1. a) Vorstufensaatgut,
  2. b) Basissaatgut,
  3. c) Zertifiziertes Saatgut,
  4. d) Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation.

(2) Als „Vorstufensaatgut“ darf Saatgut nur bezeichnet werden, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen wurde und von einer Generation stammt, welche dem „Basissaatgut“ vorausgeht.

(3) Als „Basissaatgut“ darf Saatgut nur bezeichnet werden, das unmittelbar aus „Vorstufensaatgut“ erwachsen ist und zur Erzeugung von „Zertifiziertem Saatgut', bestimmt ist.

(4) Als „Zertifiziertes Saatgut“ darf Saatgut nur bezeichnet werden, das unmittelbar aus „Basissaatgut“ oder unmittelbar aus „Vorstufensaatgut“ erwachsen ist. Kartoffeln dürfen als „Zertifiziertes Saatgut“ auch dann bezeichnet werden, wenn sie aus „Zertifiziertem Saatgut“ erwachsen sind, welches aus „Basissaatgut“ oder aus „Vorstufensaatgut“ hervorgegangen ist.

(5) Als „Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation“ dürfen nur Futtersämereien bezeichnet werden, wenn sie unmittelbar aus „Zertifiziertem Saatgut“ erwachsen sind.

(6) Die im Abs. 1 lit. a bis d genannten Bezeichnungen dürfen überdies nur dann verwendet werden, wenn die Sortenreinheit und der einwandfreie Gesundheitszustand des Saatgutes, auf das sie Anwendung finden sollen, durch die Saatenanerkennung der zuständigen Landwirtschaftskammer bescheinigt ist. Die Saatenanerkennung setzt sich aus der Felderbesichtigung und der amtlichen Untersuchung des saatfertig hergerichteten Erntegutes zusammen.

(7) Angaben, die den Eintragungen im Zuchtbuch nicht entsprechen, dürfen im geschäftlichen Verkehr mit Saatgut von im Zuchtbuch eingetragenen Kulturpflanzen nicht verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010247

Dokumentnummer

NOR12129760

alte Dokumentnummer

N8194737819L

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