Sonstige Ausnahmen
§ 19.
(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt für Wald, hat die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern auf Antrag auch abweichend von den Bestimmungen des 3. und des 4. Abschnitts des Pflanzenschutzgesetz 2011 zu bewilligen, wenn
- 1. hiefür auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Ermächtigung vorliegt oder
- 2. sie für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung gemäß Abs. 1 ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 beim Bundesamt für Wald, einzubringen.
(3) Der Antrag hat zu enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Empfängers;
- 2. Bezeichnung und Anschrift der Bezugsquelle;
- 3. die Menge und Art (Sorte) der zu beziehenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände;
- 4. Verwendungszweck und Dauer der Ausnahme;
- 5. Anschriften der Quarantänestationen und allfälliger Lagerorte;
- 6. Vorschläge für die sachgemäße Entsorgung des Materials;
- 7. die geplante Eintrittstelle;
- 8. allenfalls Registriernummer (§ 14 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 2011).
(4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt für Wald, hat vor der Entscheidung ein Gutachten eines Amtssachverständigen darüber einzuholen, ob durch die Einfuhr die Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen zu befürchten ist.
(5) In der Bewilligung sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die geeignet sind, die Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)