Amtliche Maßnahmen
§ 19.
(1) Die Autorisierung zur Verwendung des Pflanzenpasses ist einzuschränken oder aufzuheben, soweit sich erweist, dass das Risiko einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.
(2) Soweit Abs. 1 anwendbar ist, sind die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder das Nährsubstrat einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen zu unterziehen:
- 1. geeignete Behandlung;
- 2. Verbringung in Gebiete, in denen sie kein phytosanitäres Risiko darstellen, unter amtlicher Überwachung;
- 3. Verbringung zu Stätten der industriellen Verarbeitung unter amtlicher Überwachung.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung
- 1. die Bedingungen, unter denen eine oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Maßnahmen zu ergreifen sind und
- 2. die Einzelheiten und Bedingungen für diese Maßnahmen
- festzulegen. Für die Festlegung der Einzelheiten und Bedingungen ist durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit ein Gutachten zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
20007154
Dokumentnummer
NOR40126853
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