§ 19 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 19.

Soweit der Patentanwalt nicht gemäß § 23 zur Übernahme einer Vertretung verpflichtet ist, kann er die übernommene Vertretung jederzeit kündigen. Er bleibt jedoch in diesem Fall verpflichtet, durch zwei Monate von der Zustellung der Kündigung an für die gekündigte Partei Vertretungshandlungen so weit vorzunehmen, als diese nötig sind, um die Partei vor Rechtsnachteilen zu bewahren.

Schlagworte

Vollmachtskündigung

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027640

alte Dokumentnummer

N2196714655T

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