§ 19 PassG

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.2009

Personalausweise

§ 19.

(1) Der Besitz eines Reisepasses schließt die Ausstellung eines Personalausweises, der Besitz eines Personalausweises die Ausstellung eines Reisepasses nicht aus.

(2) Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personal ausweisen, sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der §§ 9 Abs. 7 und 15 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.

(3) In einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 ist vorzusehen, dass sich Personalausweise für Minderjährige, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, farblich von anderen Personalausweisen unterscheiden.

(4) Der Geltungsbereich der Personalausweise erstreckt sich auf jene Staaten, die Staatsbürgern die Einreise mit dem Personalausweis gestatten. Diese Staaten werden, wenn die Aufhebung der Paßpflicht auf einer zwischenstaatlichen Vereinbarung beruht, mit der Verlautbarung der zwischenstaatlichen Vereinbarung im Bundesgesetzblatt, in allen anderen Fällen durch Verlautbarung des Bundesministers für Inneres in der „Wiener Zeitung" bekanntgegeben.

(5) Die Ausstellung, die Entziehung und die Einschränkung von Personalausweisen sowie die Miteintragung von Kindern und die Ungültigerklärung einer Miteintragung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister; die Ausstellung, die Entziehung, die Einschränkung der Gültigkeitsdauer sowie die Ungültigerklärung einer Miteintragung auch den Vertretungsbehörden.

(6) Für die örtliche Zuständigkeit gelten die Regelungen des § 16 Abs. 2 bis 4.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2009)

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2009)

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