Aktenaufbewahrung
§ 19.
(1) Akten sowie Register und Namensverzeichnisse werden dauernd aufbewahrt.
(2) Geschäftsbehelfe mit Ausnahme der Register und der Namensverzeichnisse sowie Geschäftsausweise sind, sobald sie ihren Zweck erfüllt haben, auszuscheiden und zu vernichten.
Schlagworte
Skartierung
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Gesetzesnummer
10000449
Dokumentnummer
NOR12006878
alte Dokumentnummer
N11968131020
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