§ 19 OGHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1969

Aktenaufbewahrung

§ 19.

(1) Akten sowie Register und Namensverzeichnisse werden dauernd aufbewahrt.

(2) Geschäftsbehelfe mit Ausnahme der Register und der Namensverzeichnisse sowie Geschäftsausweise sind, sobald sie ihren Zweck erfüllt haben, auszuscheiden und zu vernichten.

Schlagworte

Skartierung

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10000449

Dokumentnummer

NOR12006878

alte Dokumentnummer

N11968131020

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