§ 19 NWG

Alte FassungIn Kraft seit 04.8.1896

§

§ 19

Wo Verfachbücher bestehen, finden mit Rücksicht auf die zu bewirkende Verfachung der gerichtlichen Entscheidung die Bestimmungen der §§. 17 und 18 sinngemäße Anwendung.

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