§
§ 19
Wo Verfachbücher bestehen, finden mit Rücksicht auf die zu bewirkende Verfachung der gerichtlichen Entscheidung die Bestimmungen der §§. 17 und 18 sinngemäße Anwendung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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§ 19
Wo Verfachbücher bestehen, finden mit Rücksicht auf die zu bewirkende Verfachung der gerichtlichen Entscheidung die Bestimmungen der §§. 17 und 18 sinngemäße Anwendung.
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