Auszahlung und Abwicklung der Förderung
§ 19.
(1) Die Förderung wird nach rechtswirksamem Abschluss des Förderungsvertrages ausbezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt bei einem Förderungsantrag vor dem 30. September 2020 grundsätzlich in zwei Tranchen.
(3) Unmittelbar nach Abschluss des Förderungsvertrages werden 50% der zuerkannten Förderung ausbezahlt („Akontozahlung“). Die Auszahlung des restlichen Förderungsbetrages erfolgt erst nach Vorlage der Nachweise nach Abs. 6. Soweit mit dem Förderungsantrag eine Förderung im Gesamtbetrag bis zu drei Tausend Euro beantragt wird, ist der zuerkannte Förderungsbetrag mit der Akontozahlung zur Gänze auszuzahlen. Soweit mit dem Förderungsantrag eine Förderung im Gesamtbetrag von über drei Tausend Euro bis zu sechs Tausend Euro beantragt wird, sind mit der Akontozahlung drei Tausend Euro auszuzahlen.
(4) Nach Ablauf des 30. September 2020 ist der endgültige Förderungsbetrag auf Basis der in den Zeiträumen nach § 7 Abs. 1 jeweilig tatsächlich angefallenen und von der fördernehmenden Organisation nachgewiesenen förderbaren Kosten, der nachgewiesenen Bemessungsgrundlage für den Struktursicherungsbeitrag sowie der tatsächlich in diesem Zeitraum entfallenen Einnahmen zu errechnen. Von dem so errechneten endgültigen Förderungsbetrag ist die Akontozahlung in Abzug und der Restbetrag zur Auszahlung zu bringen. Soweit die Akontozahlung den endgültigen Förderungsbetrag übersteigt, ist der Differenzbetrag von der förderungsnehmenden Organisation zurückzuzahlen. § 15 Abs. 2 gilt für diese Rückzahlung sinngemäß.
(5) Sind die im Förderungsantrag angegebenen prognostizierten förderbaren Kosten oder ist der im Förderungsantrag angegebene prognostizierte Einnahmenausfall niedriger, sind diese Beträge zur Berechnung des endgültigen Förderungsbetrags heranzuziehen.
(6) Zu der Berechnung nach den Abs. 4 und 5 hat die förderungsnehmende Organisation Nachweise bis spätestens zum 31. Dezember 2020 zu erbringen. Dies gilt auch dann, wenn sich aus der Berechnung nach Abs. 4 ergibt, dass ein weiterer Förderungsbetrag nicht mehr zusteht oder mit dem Förderungsantrag nur eine Förderung im Gesamtbetrag bis zu drei Tausend Euro beantragt wurde. Als Nachweis ist entweder eine Bestätigung nach § 17 oder – soweit diese nicht verpflichtend vorzulegen oder freiwillig beigebracht wird – Auszüge aus dem Rechnungswesen der förderungsnehmenden Organisation zu übermitteln. Hat die förderungsnehmende Organisation die erforderlichen Nachweise ohne ihr Verschulden nicht bis zum 31. Dezember 2020 erbracht, kann ihr von der AWS eine Nachfrist bis zum 31. Jänner 2021 gesetzt werden.
(7) Bei Förderungsanträgen, die nach dem 30. September 2020 gestellt werden, hat eine Akontozahlung und eine Aufteilung in Tranchen zu entfallen.
(8) Gemäß § 3 Abs. 2 NPO-Gesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds ist die nähere Vorgehensweise bei der Abwicklung, Prüfung und Kontrolle der Förderungsanträge in einem Abwicklungsvertrag zwischen der AWS und der Republik Österreich festzulegen.
(9) Die AWS ist berechtigt, Förderanträge bis zu einem Gesamtvolumen von 665 Millionen Euro abzüglich der aus diesem Betrag zu deckenden Kosten der Förderabwicklung entgegennehmen.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2020
Gesetzesnummer
20011211
Dokumentnummer
NOR40229395
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