zum Außerkrafttreten vgl. § 29
Registrierung von EU-ETS-Anlagen
§ 19.
(1) Um eine Doppelbelastung vorab zu verhindern, kann ein Inhaber einer Anlage, die dem Geltungsbereich des EZG 2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2020, unterliegt, die Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer bei der zuständigen Behörde über das NEIS beantragen.
(2) Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Inhabers und der Anlagen,
- 2. nationale Kennung (Genehmigungskennung) und
- 3. Benennung eines Verantwortlichen.
(3) Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer bekanntzugeben. § 18 gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
20012027
Dokumentnummer
NOR40247269
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