§ 19 NEHG-DV 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2022

zum Außerkrafttreten vgl. § 29

Registrierung von EU-ETS-Anlagen

§ 19.

(1) Um eine Doppelbelastung vorab zu verhindern, kann ein Inhaber einer Anlage, die dem Geltungsbereich des EZG 2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2020, unterliegt, die Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer bei der zuständigen Behörde über das NEIS beantragen.

(2) Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift des Inhabers und der Anlagen,
  2. 2. nationale Kennung (Genehmigungskennung) und
  3. 3. Benennung eines Verantwortlichen.

(3) Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer bekanntzugeben. § 18 gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

20012027

Dokumentnummer

NOR40247269

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