Datenübermittlung an das Zentrale Dosisregister
§ 19.
(1) Der Verpflichtete hat für die bei ihm tätigen beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A die Ergebnisse der periodischen Dosisermittlungen unter Angabe der folgenden Daten innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Ermittlungszeitraumes an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln:
- 1. Angaben zum Verpflichteten:
- a) Name und Anschrift des Betriebes,
- b) Firmenbuchnummer,
- c) Name der Ansprechperson sowie Angaben zu deren Erreichbarkeit,
- d) Angaben zum Arbeitsbereich;
- 2. Angaben zur überwachten Person:
- a) Name, Vorname, frühere Namen, Titel,
- b) Sozialversicherungsnummer (falls eine solche nicht vorliegt: Geburtsort und -datum),
- c) Geschlecht,
- d) Staatsangehörigkeit;
- 3. Angaben zur Dosisermittlung:
- a) Name der durchführenden Dosisüberwachungsstelle,
- b) ermittelte effektive Dosis,
- c) durch die Dosisermittlung abgedeckter Überwachungszeitraum,
- d) Art des Messverfahrens.
- Im Einvernehmen zwischen dem Verpflichteten und der die Dosisermittlungen durchführenden Dosisüberwachungsstelle kann die Übermittlung an das Zentrale Dosisregister auch direkt durch die Dosisüberwachungsstelle erfolgen.
(2) Die ermächtigten Ärzte, arbeitsmedizinischen Dienste und Krankenanstalten haben folgende Angaben innerhalb von sechs Wochen nach durchgeführter ärztlicher Untersuchung an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln:
- 1. Name, Vorname, Titel,
- 2. Sozialversicherungsnummer (falls eine solche nicht vorliegt: Geburtsdatum)
- 3. Geschlecht,
- 4. Staatsangehörigkeit,
- 5. untersuchender ermächtigter Arzt,
- 6. Datum der Untersuchung,
- 7. gesundheitliche Beurteilung,
- 8. Anlass für die Untersuchung (Eignungs-, Kontroll-, Enduntersuchung).
(3) Alle Daten sind nach Möglichkeit in elektronischer Form an das Zentrale Dosisregister unter Verwendung von Schnittstellen zu übermitteln, die vom Zentralen Dosisregister zur Verfügung gestellt werden. Ersatzweise können für konventionelle Übermittlung die vom Zentralen Dosisregister dafür bestimmten Formulare eingesetzt werden.
(4) Überschreitungen von gemäß § 8 höchstzulässigen Dosen sind vom Zentralen Dosisregister unverzüglich
- 1. der zuständigen Behörde,
- 2. der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und
- 3. dem zuständigen Träger der Unfallversicherung
- bekannt zu geben.
(5) Den zuständigen Behörden ist der Lesezugang zu den im Zentralen Dosisregister aufgrund der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten im Ausmaß ihrer örtlichen Zuständigkeit einzuräumen.
Schlagworte
Geburtsdatum, Eignungsuntersuchung, Kontrolluntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Gesetzesnummer
20005617
Dokumentnummer
NOR40094413
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