§ 19 MTD-AV

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1993

Wiederholen eines Praktikums

§ 19.

Wird die Leistung eines Praktikums in einem Ausbildungsjahr mit „nicht bestanden“ bewertet, so ist das Praktikum zu wiederholen. Dies hat eine Ausbildungsverlängerung zur Folge. Wird mehr als ein Praktikum in einem Ausbildungsjahr mit „nicht bestanden“ bewertet, ist das gesamte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika sowie sämtlicher Prüfungen dieses Ausbildungsjahres zu wiederholen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010730

Dokumentnummer

NOR12136218

alte Dokumentnummer

N8199317222L

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