vgl. § 1333 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811
§ 19.
(1) Die Entschädigung ist dem Anspruchsberechtigten vom Bund (Bundesministerium für Landesverteidigung) spätestens drei Monate nach Abschluß der Vereinbarung beziehungsweise nach Eintritt der Rechtskraft der die Entschädigung feststellenden gerichtlichen Entscheidung auszuzahlen.
(2) Wird dem Anspruchsberechtigten die Entschädigung nicht spätestens an dem gemäß Abs. 1 maßgeblichen Tage ausgezahlt, so gebühren ihm von diesem Tage an die gesetzlichen Verzugszinsen.
vgl. § 1333 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10005306
Dokumentnummer
NOR12059026
alte Dokumentnummer
N4196711378A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)