§ 19 Militärische Munitionslager

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1967

vgl. § 1333 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811

§ 19.

(1) Die Entschädigung ist dem Anspruchsberechtigten vom Bund (Bundesministerium für Landesverteidigung) spätestens drei Monate nach Abschluß der Vereinbarung beziehungsweise nach Eintritt der Rechtskraft der die Entschädigung feststellenden gerichtlichen Entscheidung auszuzahlen.

(2) Wird dem Anspruchsberechtigten die Entschädigung nicht spätestens an dem gemäß Abs. 1 maßgeblichen Tage ausgezahlt, so gebühren ihm von diesem Tage an die gesetzlichen Verzugszinsen.

vgl. § 1333 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005306

Dokumentnummer

NOR12059026

alte Dokumentnummer

N4196711378A

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