Unzulässige Messgeräte
§ 19
(1) Wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oder den Eichbehörden festgestellt, dass alle oder ein Teil der Messgeräte eines bestimmten Modells, die die „CE“-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung tragen, bei ordnungsgemäßer Installation (Montage) und Verwendung nach den Anweisungen des Herstellers den in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Anforderungen an die Messleistung nicht genügen, so sind die in § 53 MEG vorgesehenen Maßnahmen einzuleiten, um diese Geräte aus dem Verkehr zu ziehen und ihr weiteres Inverkehrbringen oder ihre weitere Verwendung zu untersagen oder zu beschränken.
(2) Bei der Entscheidung über die genannten Maßnahmen wird berücksichtigt, ob die Nichterfüllung der Anforderungen systematisch oder nur gelegentlich auftritt. Wird eine systematische Nichterfüllung der Anforderungen festgestellt, so unterrichtet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Europäische Kommission unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und begründet seine Entscheidung.
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