§ 19 MeldeV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2016

Führung der Gästeverzeichnisse

§ 19.

(1) Der Beherbergungsbetrieb hat Gästeverzeichnisse gemäß § 10 MeldeG mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (elektronisches Gästeverzeichnis) oder von der Meldebehörde signierter Gästeverzeichnisblattsammlung zu führen.

(2) Die Einbringung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 und 3 MeldeG in ein elektronisches Gästeverzeichnis gemäß Abs. 1 erfolgt bei Unterkunftnahme durch

  1. 1. elektronisches Festhalten des Schriftbildes der zum vorgenommenen Meldevorgang verarbeiteten Daten einschließlich der geleisteten Unterschrift (elektronische Einbringung durch Scannen) oder
  2. 2. elektronisches Erfassen der Meldedaten und Übernahme der elektronisch erfassten Unterschrift oder
  3. 3. elektronische Einbringung mit qualifizierter elektronischer Signatur.

(3) Eintragungen in elektronische Gästeverzeichnisse haben hinsichtlich des Inhalts dem Muster der Anlage A (Gästeverzeichnisblatt) zu entsprechen. Darüber hinaus haben Gästeverzeichnisblätter sowie Eintragungen in elektronische Gästeverzeichnisse nach Abs. 2 eine laufende, nicht veränderbare Nummerierung aufzuweisen; nach Maßgabe des lokalen Bedarfes kann der Text zusätzlich fremdsprachig abgefasst werden.

(4) Wird ein Gästeverzeichnis automationsunterstützt geführt, hat der Inhaber des Beherbergungsbetriebes sicherzustellen, dass geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um einen Zugriff von unberechtigten Menschen oder Systemen auf die automationsunterstützte Datenverarbeitung und eine Einsicht in diese zu verhindern. Automationsunterstützt verarbeitete Daten sind drei Jahre zu speichern und dürfen darüber hinaus solange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen notwendig ist. Danach sind sie zu löschen. § 14 DSG 2000 gilt.

(5) Wird ein Gästeverzeichnis als Gästeverzeichnisblattsammlung geführt, hat der Inhaber des Beherbergungsbetriebes Vorsorge zu treffen, dass den Meldepflichtigen kein anderes, für Dritte ausgefülltes Gästeverzeichnisblatt zugänglich gemacht wird. Gästeverzeichnisblattsammlungen sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren und dürfen darüber hinaus solange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen notwendig ist. Gästeverzeichnisblätter haben dem Muster der Anlage A (Gästeverzeichnisblatt) zu entsprechen, wobei für Mitreisende auch eine dem Inhalt der Anlage A entsprechende Liste beigelegt werden kann.

(6) Der gemäß § 23 Abs. 12 MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem Gästeverzeichnisse nach § 10 MeldeG zu führen sind, ist der 1. April 2016. Zu diesem Zeitpunkt im Beherbergungsbetrieb vorhandene Gästeblätter und elektronische Gästeblattsammlungen die der Anlage B des MeldeG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 50/2012 entsprechen, dürfen bis zum 31. Juli 2017 weiterverwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40180028

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