Abschnitt B Überwachungspflicht
§ 19.
Schankgefäße und Flaschen außer Korbflaschen sind nicht eichpflichtig, sie unterliegen jedoch den Bestimmungen der §§ 20 bis 24, deren Einhaltung durch die Eichbehörde überwacht wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2024
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12145319
alte Dokumentnummer
N9195016619J
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