§ 19 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 14.4.1973

Abschnitt B Überwachungspflicht

§ 19.

Schankgefäße und Flaschen außer Korbflaschen sind nicht eichpflichtig, sie unterliegen jedoch den Bestimmungen der §§ 20 bis 24, deren Einhaltung durch die Eichbehörde überwacht wird.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2024

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145319

alte Dokumentnummer

N9195016619J

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