§ 19 MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

§ 19.

Das Markenrecht entsteht mit dem Tag der Eintragung in das Markenregister (Registrierung). Die Schutzdauer endet zehn Jahre nach dem Ende des Monates, in dem die Marke registriert worden ist. Sie kann durch rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr immer wieder um zehn Jahre verlängert werden. Die neue Schutzdauer ist ohne Rücksicht auf den Tag der Erneuerung vom Ende der unmittelbar vorangegangenen Schutzdauer an zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40059552

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