7. Abschnitt
Schlussbestimmungen Inkrafttreten
§ 19.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind die §§ 5, 6, 10, 12 und 15 auf Versicherungsverträge anzuwenden, die bereits vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2018
Gesetzesnummer
20009296
Dokumentnummer
NOR40175047
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