§ 19 LMG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2003

Kennzeichnung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten (Anm.: richtig: Nahrungsergänzungsmitteln) und Zusatzstoffen

§ 19.

(1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise mit Verordnung bestimmen, daß Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Zusatzstoffe nur unter bestimmter Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 haben Art, Inhalt und Umfang der Kennzeichnung und die Warengruppen anzugeben, auf die sich die Kennzeichnung bezieht. Als Kennzeichnungen, die dem Ausschluß der Täuschung und dem Interesse nach ausreichender Information der beteiligten Verkehrskreise dienen, gelten insbesondere folgende Angaben:

  1. a) die handelsübliche Sachbezeichnung;
  2. b) Mengenangabe (Füllgewicht, Füllvolumen, Stückzahl, Portionen, Ausgiebigkeit);
  3. c) Verfahren der Haltbarmachung;
  4. d) Lagerbedingungen;
  5. e) Zeitpunkt der Verpackung;
  6. f) empfohlene Aufbrauchsfrist in Verbindung mit lit. d;
  7. g) Art und Menge zugesetzter Vitamine;
  8. h) Angabe der Bestandteile nach ihrer Gattungsbezeichnung;
  9. i) Kaloriengehalt;
  10. k) enthaltene Zusatzstoffe;
  11. l) Name (Firma oder Firmenschlagwort) und Sitz der erzeugenden, verpackenden oder vertreibenden Unternehmung;
  12. m) das Erzeugungsland bei ausländischen Erzeugnissen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10010375

Dokumentnummer

NOR40043064

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