§ 19 KVSG

Alte FassungIn Kraft seit 05.7.1958

§ 19.

(1) Entschädigungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.

(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Schlagworte

Steuerbefreiung, Stempelgebühr, Abgabe

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10000306

Dokumentnummer

NOR40255534

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