§ 19 Kraftstoffverordnung 2012

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.2012

Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen

§ 19.

(1) Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Einsparung bei den Lebenszyklustreibhausgasemissionen wird berechnet

  1. 1. unter Verwendung eines Standardwerts sofern
  1. a) ein solcher Wert gemäß Anhang V Teil A oder Teil B der Richtlinie 2009/28/EG und Anhang IV Teil A oder Teil B der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , für die Treibhausgasemissionseinsparung für den Herstellungsweg festgelegt ist und
  2. b) der gemäß Anhang X Nr. 7 errechnete Wert für diese Biokraftstoffe kleiner oder gleich null ist,
  1. 2. unter Verwendung eines gemäß der in Anhang X festgelegten Methodologie errechneten tatsächlichen Wertes oder
  2. 3. unter Verwendung eines als Summe der in der Formel in Anhang X Nr. 1 genannten Faktoren berechneten Wertes, wobei zum Teil die disaggregierten Standardwerte gemäß Anhang V Teil D der Richtlinie 2009/28/EG und Anhang IV Teil D der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , zum Teil die nach der Methodologie in Anhang X errechneten tatsächlichen Werte verwendet werden können.

(2) Für die zur Berechnung von tatsächlichen Werten von Lebenszyklustreibhausgasemissionen notwendigen grundlegenden spezifischen Annahmen und Faktoren sind die von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Werte zu verwenden.

(3) Die Standardwerte gemäß Anhang V Teil A und Teil D der Richtlinie 2009/28/EG und Anhang IV Teil A und Teil D der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , gelten nur, wenn der Wertel der festgelegten Berechnungsmethode gemäß Anhang X kleiner oder gleich null ist und die entsprechenden Ausgangsstoffe

  1. 1. außerhalb der Europäischen Union angebaut werden oder
  2. 2. in der Europäischen Union in Gebieten angebaut werden, für die für Regionen auf zumindest der Ebene 2 der „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)“ nachgewiesenermaßen die typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen höchstens den Standardwerten für den Anbau gemäß Anhang V Teil D der Richtlinie 2009/28/EG und Anhang IV Teil D der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , entsprechen oder
  3. 3. Abfälle oder Reststoffe mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Reststoffen und Reststoffen aus der Aquakultur oder der Fischerei sind.

(4) Für Biokraftstoffe, die nicht unter Abs. 3 fallen, sind für die Emissionsberechnungen tatsächliche Werte oder die im Verlautbarungsblatt der Agrarmarkt Austria oder die durch die Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Werte heranzuziehen.

(5) Die jeweils gültige Liste der Standardwerte gemäß Anhang V Teil A, Teil B und Teil D der Richtlinie 2009/28/EG und Anhang IV Teil A, Teil B und Teil D der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , ist durch die Umweltbundesamt GmbH zu veröffentlichen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)