§ 19 Kleiner Grenzverkehr, Rechtshilfe in Zollstrafsachen

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.1923

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

§ 19.

  1. 1. In Untersuchungen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften des anderen Vertragsteiles sind die Auslagen und Kosten des Strafverfahrens und der Strafvollstreckung nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und aufzuerlegen, wie in Untersuchungen wegen gleichartiger Zuwiderhandlungen gegen die eigenen Zollvorschriften.
  2. 2. Für die einstweilige Bestreitung der Auslagen hat der Staat zu sorgen, in dem die Untersuchung geführt wird.
  3. 3. Die Auslagen und Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, die im Falle der Zuwiderhandlung gegen die eigenen Zollvorschriften dem Staate zur Last bleiben würden, weil sie weder vom Angeschuldigten eingebracht, noch durch von Dritten eingezahlte Beträge oder durch den Erlös dafür haftender Gegenstände der Zuwiderhandlungen gedeckt werden können, hat der Staat zu erstatten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003742

Dokumentnummer

NOR12041421

alte Dokumentnummer

N3192311009O

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)