§ 19 KHVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Auflegungspflicht

§ 19

Versicherungsunternehmen, denen die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, erteilt wurde, und sonstige Versicherungsunternehmen, die im Inland eine Zweigniederlassung errichtet haben, sind verpflichtet, die der Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 18 Abs. 1 mitgeteilten Versicherungsbedingungen, die sie verwenden, und die vollständigen von ihnen allgemein verwendeten Tarife an allen Geschäftsstellen für jedermann zur Einsichtnahme aufzulegen.

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