Auflegungspflicht
§ 19
Versicherungsunternehmen, denen die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, erteilt wurde, und sonstige Versicherungsunternehmen, die im Inland eine Zweigniederlassung errichtet haben, sind verpflichtet, die der Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 18 Abs. 1 mitgeteilten Versicherungsbedingungen, die sie verwenden, und die vollständigen von ihnen allgemein verwendeten Tarife an allen Geschäftsstellen für jedermann zur Einsichtnahme aufzulegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)