§ 19 Kesselgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Verordnungsermächtigung

§ 19

(1) Nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Prüfungen und der Überwachung sowie über das Ausmaß der Revisionsfristen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die verwendeten Werkstoffe, die Art der Herstellung, die Höhe des Gefahrenpotentials des Druckgerätes und dessen Verwendung zu erlassen. Soweit die Zielsetzungen des § 1 auch bei gänzlichem oder teilweisem Entfall einzelner Prüfungen oder der Überwachung sichergestellt sind, ist für Serienerzeugnisse oder für bestimmte Arten von Druckgeräten in den Verordnungen für entsprechende Erleichterungen von den Bestimmungen dieses Abschnittes vorzusorgen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann mit Verordnung den gänzlichen oder teilweisen Ersatz der in den §§ 11, 12 und 15 vorgesehenen Prüfungen durch andere gleichwertige Prüfverfahren gestatten.

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