Durchführung von Preisbindungen
§ 19
(1) § 19.Die Änderung der Beschaffenheit der Ware oder Leistung, die Gegenstand einer Preisbindung ist, gilt als Änderung des Kartells, sofern das Kartellgericht nicht auf Antrag des Kartellbevollmächtigten rechtskräftig feststellt, daß keine Qualitätsverschlechterung eintritt.
(2) Die Herabsetzung eines gebundenen Preises darf ohne Genehmigung durch das Kartellgericht durchgeführt werden; der Kartellbevollmächtigte hat sie dem Kartellgericht aber vor ihrer Durchführung anzuzeigen.
(3) Wenn die Durchführung einer Preisbindung untersagt (§ 25) oder ihre Genehmigung widerrufen wird (§ 27), dann hat der Kartellbevollmächtigte die an die Preise gebundenen Unternehmer hievon unverzüglich schriftlich zu verständigen.
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