§ 19 JWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Pflegeaufsicht

§ 19

Der Jugendwohlfahrtsträger hat, abgesehen von den Fällen des § 17 Abs. 1 Z 1, in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich, zu prüfen, ob Pflegekindern unter 16 Jahren die Pflege und Erziehung im Sinn des § 146 ABGB gewährt werden. Die für die Pflege und Erziehung des Pflegekindes Verantwortlichen haben die Pflegeaufsicht zu ermöglichen.

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