§ 19 JGH-Wien-Auflassung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

VIERTER ABSCHNITT

Auflagen, Weisungen und Bewährungshilfe Auflagen

§ 19.

(1) Im Falle der vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens kann das Gericht dem Beschuldigten eine oder mehrere der folgenden Auflagen erteilen:

  1. 1. einen auf einmal oder in Teilbeträgen zu entrichtenden Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen;
  2. 2. in der Freizeit unentgeltlich bestimmte gemeinnützige Leistungen zu erbringen, beispielsweise die Mithilfe bei Einrichtungen der Jugend-, Behinderten- und Altenbetreuung, der Gesundheitsfürsorge oder des Umweltschutzes;
  3. 3. den aus der Tat entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen;
  4. 4. in der Freizeit an einem Ausbildungs- oder Fortbildungskurs oder sonst an einer geeigneten Veranstaltung teilzunehmen.

(2) Auflagen, die einen unzumutbaren Eingriff in Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung darstellen würden, sind unzulässig.

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