VIERTER ABSCHNITT
Auflagen, Weisungen und Bewährungshilfe Auflagen
§ 19.
(1) Im Falle der vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens kann das Gericht dem Beschuldigten eine oder mehrere der folgenden Auflagen erteilen:
- 1. einen auf einmal oder in Teilbeträgen zu entrichtenden Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen;
- 2. in der Freizeit unentgeltlich bestimmte gemeinnützige Leistungen zu erbringen, beispielsweise die Mithilfe bei Einrichtungen der Jugend-, Behinderten- und Altenbetreuung, der Gesundheitsfürsorge oder des Umweltschutzes;
- 3. den aus der Tat entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen;
- 4. in der Freizeit an einem Ausbildungs- oder Fortbildungskurs oder sonst an einer geeigneten Veranstaltung teilzunehmen.
(2) Auflagen, die einen unzumutbaren Eingriff in Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung darstellen würden, sind unzulässig.
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