6. Abschnitt
Private Befähigungsausweise Befähigungsausweise zur Erlangung Internationaler Zertifikate
§ 19.
(1) Prüfungsorganisationen haben private Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See im Geltungsbereich gemäß § 2 mit Mindestinhalt nach Muster gemäßAnlage 6 auszustellen.
(2) Prüfungsorganisationen haben Befähigungsausweise gemäß Abs. 1 vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß § 12 Abs. 3 ausschließlich auf der Grundlage von Prüfungen, die von den von ihnen gemäß § 8 bestellten und gemäß § 15 zugeteilten Prüferinnen und Prüfern durchgeführt wurden, auszustellen. Insbesondere sind Befähigungsausweise gemäß Abs. 1, die auf Grundlage von Befähigungsausweisen, die nach der Rechtsordnung eines anderen Staats von diesem oder einer von diesem dazu ermächtigten Person ausgestellt wurden, im Geltungsbereich gemäß § 2 nicht verwendbar. Für Prüfungsorganisationen, die Befähigungsausweise gemäß Abs. 1 auf Grundlage von Befähigungsausweisen, die nach der Rechtsordnung eines anderen Staats von diesem oder einer von diesem dazu ermächtigten Person ausgestellt wurden, ausstellen, die Ausstellung anbieten oder bewerben, hat als erwiesen zu gelten, dass die administrative Infrastruktur der Organisation gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 SeeSchFG, insbesondere hinsichtlich des Kenntnisstands gemäß § 5, im Geltungsbereich gemäß § 2 nicht ausreicht.
(3) Prüfungsorganisationen haben die Ausstellung eines Befähigungsausweises gemäß Abs. 1 für Motorjachten bzw. Segeljachten abzulehnen, wenn die für die praktische Prüfung verwendete Jacht nicht den Bestimmungen gemäß § 8 Abs. 9 entsprochen hat.
(4) Können von Prüfungsorganisationen ausgestellte private Befähigungsausweise in ihrer Ausgestaltung und aufgrund verwendeter Begriffe zu einer Verwechslung mit dem Internationalen Zertifikat für die Führung von Jachten gemäß Anlage 30 zu § 206 Abs. 3 SeeSchFVO führen und werden diese Befähigungsausweise trotz eines seitens der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie an die betreffende Prüfungsorganisation gerichteten, mit Begründung versehenen Hinweises, dass diese Ausweise die angeführte Verwechslungsgefahr in sich bergen, weiterhin ausgestellt, hat als erwiesen zu gelten, dass die administrative Infrastruktur der Organisation gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 SeeSchFG, insbesondere hinsichtlich des Kenntnisstands gemäß § 5, im Geltungsbereich gemäß § 2 nicht ausreicht. Verwechslungsgefahr ist insbesondere bei Verwendung der Begriffe „Internationales Zertifikat“, „international certificate“, „certificat international“, „IC“ und „ICC“, bei der Zitierung von Resolutionen der UNECE sowie bei der Verwendung offizieller Bezeichnungen oder Symbole der Republik Österreich im Sinne des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, sofern keine Bewilligung der zuständigen Behörde vorliegt, als gegeben anzunehmen.
(5) Sollte binnen drei Jahren nach Ausstellung eines mit einem Vermerk gemäß § 15 Abs. 5 SeeSchFG versehenen privaten Befähigungsausweises nachweislich hervorkommen, dass Voraussetzungen gemäß § 202 SeeSchFVO nicht gegeben waren und auch nachträglich nicht erfüllt wurden, hat die Prüfungsorganisation die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. darüber sowie gegebenenfalls über das rechtskräftige Urteil diesbezüglichen zivilen Rechtsstreits mit Inhaberinnen oder Inhabern dieser Befähigungsausweise in Kenntnis zu setzen. Die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. hat im Internet auf ihrer Webseite die Nummern betroffener Internationaler Zertifikate mit der Anmerkung bekanntzugeben, dass diese Internationalen Zertifikate für die Führung von Jachten nach Ansicht der betreffenden Prüfungsorganisation rechtsgrundlos ausgestellt sind, und darüber die Inhaberinnen bzw. Inhaber zu benachrichtigen. Stellen diese die betreffenden Zertifikate zurück, ist deren Nummer von dieser Webseite zu entfernen. Dies gilt auch bei rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteilen zu Gunsten der Inhaberinnen und Inhaber.
(6) Werden im Zuge einer behördlichen Einsicht gemäß § 15 Abs. 9 SeeSchFG gemäß Abs. 5 nicht erfüllte Voraussetzungen festgestellt und hätte die Prüfungsorganisation dies offenbar erkennen können, hat als erwiesen zu gelten, dass die administrative Infrastruktur der Organisation gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 SeeSchFG, insbesondere hinsichtlich des Kenntnisstands gemäß § 5, im Geltungsbereich gemäß § 2 nicht ausreicht.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Gesetzesnummer
20009216
Dokumentnummer
NOR40171860
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