§ 19 Informationstechnologie-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Berufsprofil

§ 19.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Informationstechnologie – Technik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen auch in englischer Sprache,
  2. 2. Festlegen der Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,
  3. 3. Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen, Überprüfen der erforderlichen Betriebsmittel, Materialien und der elektronischen Datenverarbeitungsprogramme,
  4. 4. Zusammenbauen, Montieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Warten von Geräten der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie von Netzwerken,
  5. 5. Anwendung von Programmiertools und einfachen Programmiermethoden,
  6. 6. Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,
  7. 7. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltstandards,
  8. 8. Auswahl und Zusammenbau von Geräten der Informations- und Kommunikationstechnologie,
  9. 9. Installieren, Anschließen, Konfigurieren und Prüfen von Geräten der Informations- und Kommunikationstechnologien und Netzwerken sowie der erforderlichen elektronischen Datenverarbeitungsprogramme,
  10. 1 0.Analyse, Eingrenzung und Behebung von Fehlern und Störungen,
  11. 11. Instandsetzen und Tauschen von Geräten und von einzelnen Komponenten und Bauteilen von Netzwerken und der dazugehörigen elektronischen Datenverarbeitungsprogramme,
  12. 12. Einrichten und Betreuen von Einzelarbeitsplätzen und Netzwerkarbeitsplätzen,
  13. 13. Beraten und Schulen der Anwender,
  14. 14. Verwalten und Sichern von Daten,
  15. 15. Erstellen von Dokumentationen und Erfassen von technischen Daten über die Einrichtung der Hardware und der Software für den Kunden,
  16. 16. Beratung von Kunden bei der Auswahl von Produkten unter Berücksichtigung technischer, kaufmännischer und rechtlicher Voraussetzungen,
  17. 17. Analysieren von Kundenanforderungen und Erarbeiten von Lösungsvorschlägen,
  18. 18. Anbieten von Service- und Betreuungskonzepten,
  19. 19. Annehmen, Kontrollieren, Lagern, Pflegen und Ausliefern der Waren, Inventarisieren der Bestände.

Schlagworte

Sicherheitsstandard, Servicekonzept

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004693

Dokumentnummer

NOR40076993

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