Berufsprofil
§ 19.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Informationstechnologie – Technik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen auch in englischer Sprache,
- 2. Festlegen der Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,
- 3. Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen, Überprüfen der erforderlichen Betriebsmittel, Materialien und der elektronischen Datenverarbeitungsprogramme,
- 4. Zusammenbauen, Montieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Warten von Geräten der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie von Netzwerken,
- 5. Anwendung von Programmiertools und einfachen Programmiermethoden,
- 6. Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,
- 7. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltstandards,
- 8. Auswahl und Zusammenbau von Geräten der Informations- und Kommunikationstechnologie,
- 9. Installieren, Anschließen, Konfigurieren und Prüfen von Geräten der Informations- und Kommunikationstechnologien und Netzwerken sowie der erforderlichen elektronischen Datenverarbeitungsprogramme,
- 1 0.Analyse, Eingrenzung und Behebung von Fehlern und Störungen,
- 11. Instandsetzen und Tauschen von Geräten und von einzelnen Komponenten und Bauteilen von Netzwerken und der dazugehörigen elektronischen Datenverarbeitungsprogramme,
- 12. Einrichten und Betreuen von Einzelarbeitsplätzen und Netzwerkarbeitsplätzen,
- 13. Beraten und Schulen der Anwender,
- 14. Verwalten und Sichern von Daten,
- 15. Erstellen von Dokumentationen und Erfassen von technischen Daten über die Einrichtung der Hardware und der Software für den Kunden,
- 16. Beratung von Kunden bei der Auswahl von Produkten unter Berücksichtigung technischer, kaufmännischer und rechtlicher Voraussetzungen,
- 17. Analysieren von Kundenanforderungen und Erarbeiten von Lösungsvorschlägen,
- 18. Anbieten von Service- und Betreuungskonzepten,
- 19. Annehmen, Kontrollieren, Lagern, Pflegen und Ausliefern der Waren, Inventarisieren der Bestände.
Schlagworte
Sicherheitsstandard, Servicekonzept
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004693
Dokumentnummer
NOR40076993
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