§ 19.
(1) Der Berechnung der Provision oder der sonstigen Vergütung ist im Falle des § 14 Abs. 1 der vereinbarte Bruttobestandzins, in den Fällen der §§ 16 bis 18 der vereinbarte Bestandzins, wenn jedoch der tatsächlich bezahlte Bruttobestandzins oder der tatsächlich bezahlte Bestandzins höher ist, dann dieser tatsächlich bezahlte Zins zugrunde zu legen.
(2) Der Berechnung des Bruttobestandzinses oder des Bestandzinses gemäß Abs. 1 ist, sofern nicht im vereinbarten Bruttobestandzins oder vereinbarten Bestandzins bereits enthalten, auch das Entgelt für die vom Bestandvertrag ebenfalls erfaßten Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände wie Maschinen und Geräte und sonstigen Betriebsmittel sowie Organisationsmittel jeder Art zugrunde zu legen.
Schlagworte
Einrichtungsgegenstand
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Gesetzesnummer
10006620
Dokumentnummer
NOR12072030
alte Dokumentnummer
N51978159880
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