§ 19 ImmMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1978

§ 19.

(1) Der Berechnung der Provision oder der sonstigen Vergütung ist im Falle des § 14 Abs. 1 der vereinbarte Bruttobestandzins, in den Fällen der §§ 16 bis 18 der vereinbarte Bestandzins, wenn jedoch der tatsächlich bezahlte Bruttobestandzins oder der tatsächlich bezahlte Bestandzins höher ist, dann dieser tatsächlich bezahlte Zins zugrunde zu legen.

(2) Der Berechnung des Bruttobestandzinses oder des Bestandzinses gemäß Abs. 1 ist, sofern nicht im vereinbarten Bruttobestandzins oder vereinbarten Bestandzins bereits enthalten, auch das Entgelt für die vom Bestandvertrag ebenfalls erfaßten Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände wie Maschinen und Geräte und sonstigen Betriebsmittel sowie Organisationsmittel jeder Art zugrunde zu legen.

Schlagworte

Einrichtungsgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10006620

Dokumentnummer

NOR12072030

alte Dokumentnummer

N51978159880

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