Vollziehung
§ 19.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
- 1. die Bundesregierung bzw. in Angelegenheiten, in denen zu informieren ist und die in Vollziehung Landessache sind, die Landesregierung,
- 2. hinsichtlich des § 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 3. hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Finanzen und
- 4. hinsichtlich des § 15 der Bundesminister für Justiz
- betraut.
(2) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen obliegt hinsichtlich des § 5 dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 12 dem Bundesminister für Finanzen und im Übrigen dem Bundeskanzler.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
20012537
Dokumentnummer
NOR40260553
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