§ 19 HypBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1998

§ 19.

Das Recht des Schuldners, die Hypothek ganz oder teilweise zu kündigen und zurückzuzahlen, darf nur für jenen Zeitraum ausgeschlossen werden, für den die Bank kein ordentliches Kündigungsrecht hat. Soweit es nach diesem Bundesgesetz nicht gestattet ist, das Recht des Schuldners zur Rückzahlung der Hypothek auszuschließen, darf sich das Kreditinstitut eine Vorfälligkeitsentschädigung oder die Bestellung einer Sicherheit bei der Kündigung nicht ausbedingen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1998

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10003737

Dokumentnummer

NOR12056619

alte Dokumentnummer

N3199811511O

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