§ 19 HVertrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Zurückbehaltungsrecht

§ 19

§ 19. Dem Handelsvertreter steht unter den in den §§ 369 und 370 HGB angegebenen Voraussetzungen das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht auch an den ihm vom Unternehmer übergebenen Mustern zu. Der § 369 Abs. 3 HGB steht der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts an den Mustern nicht entgegen, wenn das Vertragsverhältnis gelöst worden ist. Doch ist der Handelsvertreter verpflichtet, die Muster ohne Verzug zurückzustellen, wenn der Unternehmer einen dem Werte der Muster oder der Höhe der Forderung entsprechenden Betrag bei Gericht erlegt oder anderweitig Sicherheit für diesen Betrag leistet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)