Einsichtnahme in das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
§ 19.
(1) Die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse sind innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen vor dem letzten Wahltag bis fünf Wochen vor dem ersten Wahltag aufzulegen.
- 1. In den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV und
- 2. in den Räumen der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschulvertretung an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV.
(3) Während des Zeitraumes gemäß Abs. 1 kann jedes ordentliche Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Einsicht in das jeweilige vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis nehmen.
(4) Die Wahlkommissionen haben an den von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges gemäß § 13 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 HSG 2014 zur Verfügung gestellten Plakatflächen und den den Wahlkommissionen zugewiesenen Plakatflächen die Wahlberechtigten fristgerecht auf den genauen Zeitpunkt und die Dauer der Einsichtnahme hinzuweisen.
(5) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann beschließen, dass Informationen zur Wahl in elektronischer Form (E-Mail) an alle Wahlberechtigten versandt werden. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist berechtigt, durch Beschluss einen Dienstleister mit der Versendung zu beauftragen.
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