§ 19 HSG

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.1986

Wirtschaftsorganisation

§ 19.

(1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung sind mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung berechtigt, Wirtschaftsbetriebe im Interesse der Studierenden unter Bedachtnahme auf § 2 Abs. 1 in Form von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften zu führen. Die Beteiligung Dritter an Wirtschaftsbetrieben der Österreichischen Hochschülerschaft bzw. der Hochschülerschaften an den Universitäten oder Hochschulen künstlerischer Richtung ist nur bis zu 25 vH des Grund- oder Stammkapitals bzw. der Geschäftsanteile zulässig.

(2) In den Satzungen der Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften ist die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorzusehen, soweit dies durch andere gesetzliche Bestimmungen nicht ohnedies angeordnet ist. Für die Mitglieder des Aufsichtsrates sind die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 erster und zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerschaft und die Vorsitzenden der Hochschülerschaft an den Hochschulen haben der Kontrollkommission (§ 24) jährlich einen Bericht und einen Wirtschaftsplan über jeden Wirtschaftsbetrieb vorzulegen. Dem Bericht ist ein Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters (eines Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsunternehmens) oder eines Buchprüfers und Steuerberaters (eines Buchprüfungs- und Steuerberatungsunternehmens) im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der geltenden Fassung, beizuschließen. Die Wirtschaftsbetriebe haben jährlich eine Vermögensrechnung sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.

Schlagworte

Wirtschaftsprüfungsunternehmen, Buchprüfungsunternehmen, Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Gesetzesnummer

10009364

Dokumentnummer

NOR12119545

alte Dokumentnummer

N7197350928L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)