§ 19 Hochschulassistentengesetz 1962

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1962

zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988

ABSCHNITT IV.

Vertragsassistenten.

§ 19. Aufnahme.

(1) Als Vertragsassistenten können Personen aufgenommen werden, welche den Bestimmungen des § 2 entsprechen.

(2) Die Aufnahme ist nur zulässig

  1. a) als teilbeschäftigter Vertragsassistent,
  2. b) für eine vorübergehende Verwendung nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen oder als Vertreter für einen gegen Entfall der Bezüge beurlaubten Hochschulassistenten.

(3) Als Vertragsassistenten können mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen auch Personen aufgenommen werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, wenn diese Aufnahme im Hinblick auf die von dem Vertragsassistenten zu erfüllenden Aufgaben erforderlich erscheint.

Schlagworte

Anstellung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10008189

Dokumentnummer

NOR12094843

alte Dokumentnummer

N6196212262T

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