Krankenbehandlung und Anstaltspflege
§ 19.
(1) Die Wehrpflichtigen haben für die im Abs. 4 bestimmte Dauer Anspruch auf unentgeltliche Krankenbehandlung und Anstaltspflege. Die Krankenbehandlung umfaßt die notwendige ärztliche Hilfe durch einen Militärarzt sowie die Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln und Heilbehelfen. Hat sich der Wehrpflichtige vor Antritt des Präsenzdienstes in einer ärztlichen Behandlung befunden, so ist auf diese bei der Krankenbehandlung Bedacht zu nehmen. Sofern die Art der Krankheit oder Verletzung es erfordert, hat an die Stelle der Krankenbehandlung die Anstaltspflege in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung zu treten.
(2) Kann die notwendige Krankenbehandlung oder Anstaltspflege nach Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig (zB bei Unfällen, plötzlichen Erkrankungen oder ähnlichen Ereignissen) oder nicht in vollem Umfang (zB mangels erforderlicher technischer Einrichtungen) erfolgen, so hat an die Stelle dieser Krankenbehandlung oder Anstaltspflege die Krankenbehandlung durch einen anderen Arzt oder die Anstaltspflege in einer öffentlichen oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer privaten Krankenanstalt zu treten. Der Wehrpflichtige ist jedoch der im Abs. 1 vorgesehenen Krankenbehandlung oder Anstaltspflege zuzuführen, sobald sein Gesundheitszustand die für den Wechsel der Krankenbehandlung oder Anstaltspflege notwendigen Maßnahmen zuläßt. (Anm.: BGBl. Nr. 259/1988, Z 2)
(3) Zum Zwecke der Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenzdienstes begonnenen ärztlichen Behandlung darf der Wehrpflichtige in der dienstfreien Zeit einen Arzt seines Vertrauens in Anspruch nehmen; er hat darüber seiner militärischen Dienststelle Meldung zu erstatten. Ansonsten bedarf die Inanspruchnahme einer anderen als der im Abs. 1 oder Abs. 2 vorgesehenen Krankenbehandlung oder Anstaltspflege durch Wehrpflichtige einer Bewilligung ihrer militärischen Dienststelle; diese hat auf ein vor ihrer Entscheidung einzuholendes militärärztliches Gutachten Bedacht zu nehmen. Die Bewilligung darf für die ärztliche Behandlung einer Erkrankung oder Verletzung, bei der Lebensgefahr besteht (zB Operation), nicht versagt werden.
(4) Der Anspruch der Wehrpflichtigen auf Krankenbehandlung und Anstaltspflege nach Abs. 1 oder Abs. 2 beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen worden sind, und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst. (Anm.: BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 10, ab 1.7.1982; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985; BGBl. Nr. 313/1976, Art. I Z 11, ab 1.10.1976; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985)
Schlagworte
Heeresvertragsarzt, Arzneimittel, Medikament, Heeresspital, Militärspital, Sanitätsrevier, Krankenrevier, Krankenhaus, Spital
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024
Gesetzesnummer
10005597
Dokumentnummer
NOR12061316
alte Dokumentnummer
N4198512064F
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