§ 19 HebG

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1999

Freiberufliche Berufsausübung

§ 19

(1) § 19.Für die freiberufliche Berufsausübung gemäß § 18 Z 1 ist ein Berufssitz in Österreich erforderlich.

(2) Die freiberufliche Berufsausübung bedarf einer Bewilligung des auf Grund eines Berufssitzes zuständigen Landeshauptmannes. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist

  1. 1. die Eigenberechtigung,
  2. 2. ein Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13),
  3. 3. die für die Ausübung des Berufes notwendige Vertrauenswürdigkeit, über die eine Strafregisterbescheinigung oder bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellt worden ist, und
  4. 4. die für die Ausübung des Berufes notwendige gesundheitliche Eignung, über die ein ärztliches Zeugnis oder bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellt worden ist.

(3) Die in Abs. 2 Z 3 und 4 geforderten Nachweise dürfen bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(4) Der Landeshauptmann hat über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur freiberuflichen Berufsausübung ohne unnötigen Aufschub, jedoch spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.

(5) Der Landeshauptmann hat eine Abschrift der erteilten Bewilligung dem Österreichischen Hebammengremium zu übermitteln.

(6) Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen.

(7) Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus die freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.

(8) Jede Änderung des Berufssitzes ist dem Landeshauptmann und dem Österreichischen Hebammengremium anzuzeigen.

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