Diplomprüfung
§ 19.
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung sind:
- 1. die positive Ablegung aller vorgeschriebenen Einzelprüfungen,
- 2. die positive Bewertung aller vorgeschriebenen Praktika,
- 3. die Vorlage aller Teilnahmebestätigungen gemäß § 14 und
- 4. die Vorlage einer Dokumentation der durchgeführten Geburten gemäß § 9 Abs. 2.
(2) Vom Erfordernis des Abs. 1 Z 1 kann unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 und 6 abgesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10010882
Dokumentnummer
NOR12138330
alte Dokumentnummer
N8199530424L
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