§ 19 GSNE-VO 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

4. Teil

Entgelt für Verteilergebietsmanager Höhe und Weiterverrechnung des Entgelts für Verteilergebietsmanager

§ 19.

Die zu bezahlenden Anteile am jährlichen Entgelt für den Verteilergebietsmanager werden in TEUR wie folgt bestimmt. Die Entrichtung des Entgelts an den Verteilergebietsmanager erfolgt in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen:

  1. 1. Verteilergebiet Ost:
  1. 2. Verteilergebiet Tirol
  1. 3. Verteilergebiet Vorarlberg

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