§ 19 Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Alte FassungIn Kraft seit 04.4.1984

Ausbildungslehrgang

§ 19.

(1) Die Ausbildungslehrgänge haben die in der Anlage 3 für die angegebenen Verwendungssparten und innerhalb dieser gegebenenfalls für die Verwendung festgelegten Gegenstände zu umfassen.

(2) Die Ausbildungslehrgänge haben je nach der in der Anlage 3 angegebenen Verwendungssparte in der Regel zwischen fünf und neun Wochen zu dauern und sind in einem Einführungsteil und einem Wiederholungsteil zu führen.

(3) Im Laufe des Wiederholungsteiles sind über die Gegenstände „Menschenführung“ und „Kundenorientiertes Verhalten einschließlich Einführung in Marketing“ praxisbezogene Tests durchzuführen. Die Bewertung dieser Tests obliegt dem Vortragenden dieser Gegenstände.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12100955

alte Dokumentnummer

N61984118860

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