Ausbildungslehrgang
§ 19.
(1) Die Ausbildungslehrgänge haben die in der Anlage 3 für die angegebenen Verwendungssparten und innerhalb dieser gegebenenfalls für die Verwendung festgelegten Gegenstände zu umfassen.
(2) Die Ausbildungslehrgänge haben je nach der in der Anlage 3 angegebenen Verwendungssparte in der Regel zwischen fünf und neun Wochen zu dauern und sind in einem Einführungsteil und einem Wiederholungsteil zu führen.
(3) Im Laufe des Wiederholungsteiles sind über die Gegenstände „Menschenführung“ und „Kundenorientiertes Verhalten einschließlich Einführung in Marketing“ praxisbezogene Tests durchzuführen. Die Bewertung dieser Tests obliegt dem Vortragenden dieser Gegenstände.
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008559
Dokumentnummer
NOR12100955
alte Dokumentnummer
N61984118860
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