Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 19
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen können entweder nach den bisher getroffenen Festlegungen weitergeführt und beendet werden oder aber eingerechnet und nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch- und weitergeführt werden. Maßgebliches Kriterium ist, auf welche Weise die Erreichung der Ausbildungsziele in bestmöglicher Weise sichergestellt werden kann. In jedem Falle hat eine vorherige Befassung des Bundesministeriums für Justiz zu erfolgen.
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