§ 19 GrStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1963

§ 19. Steuermeßzahl.

Die Steuermeßzahl beträgt:

  1. 1. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§1 Abs.2 Z1) für die ersten angefangenen oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes 1.6 vom Tausend, für den Rest des Einheitswertes 2 vom Tausend;
  2. 2. bei Grundstücken (§1 Abs.2 Z2) allgemein 2 vom Tausend;

    diese Steuermeßzahl ermäßigt sich

  1. a) bei Einfamilienhäusern für die ersten angefangenen oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes auf 0.5 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 100.000 Schilling des Einheitswertes auf 1 vom Tausend,
  2. b) bei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes auf 1 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes auf 1.5 vom Tausend,
  3. c) bei den übrigen Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes auf 1 vom Tausend.

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