§ 19. Steuermeßzahl.
Die Steuermeßzahl beträgt:
- 1. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§1 Abs.2 Z1) für die ersten angefangenen oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes 1.6 vom Tausend, für den Rest des Einheitswertes 2 vom Tausend;
- 2. bei Grundstücken (§1 Abs.2 Z2) allgemein 2 vom Tausend;
diese Steuermeßzahl ermäßigt sich
- a) bei Einfamilienhäusern für die ersten angefangenen oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes auf 0.5 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 100.000 Schilling des Einheitswertes auf 1 vom Tausend,
- b) bei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes auf 1 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes auf 1.5 vom Tausend,
- c) bei den übrigen Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes auf 1 vom Tausend.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)