Regelungen zur Registrierung im Marktgebiet
§ 19.
(1) Der Marktgebietsmanager organisiert das Bilanzgruppensystem und ordnet jedem Bilanzgruppenverantwortlichen und jeder Bilanzgruppe eine eindeutige Identifikationsnummer zu, die von den Vertragsparteien bei jedem Datenaustausch und Schriftverkehr anzuführen ist.
(2) Der Marktgebietsmanager schließt einen Vertrag mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen auf Basis der genehmigten allgemeinen Bedingungen gemäß § 16 GWG 2011. Der Marktgebietsmanager schließt überdies einen Vertrag im Namen und auf Rechnung des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen auf Basis der genehmigten Allgemeinen Bedingungen gemäß § 31 Abs. 3 GWG 2011. Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat den Marktgebietsmanager zum Vertragsabschluss in seinem Namen und auf seine Rechnung zu bevollmächtigen.
(3) Wenn in einer dem Bilanzgruppenverantwortlichen zugehörigen Bilanzgruppe auch Mengen im Verteilergebiet abgewickelt werden, ist dies dem Marktgebietsmanager bei der Registrierung oder bei bereits erfolgter Registrierung als Voraussetzung für die Aufnahme dieser Tätigkeit mitzuteilen.
(4) Der Markgebietsmanager schließt im Fall von Abs. 3 mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen Verträge im Namen und auf Rechnung des Verteilergebietsmanagers auf Basis der genehmigten allgemeinen Bedingungen gemäß § 26 GWG 2011 ab. Wenn auch Mengen für Endverbraucher betroffen sind, schließt der Marktgebietsmanager mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen zusätzlich einen Vertrag im Namen und auf Rechnung des Bilanzgruppenkoordinators auf Basis der genehmigten allgemeinen Bedingungen gemäß § 88 GWG 2011 ab. Der Bilanzgruppenkoordinator und der Verteilergebietsmanager haben den Marktgebietsmanager zum Vertragsabschluss in ihrem Namen und auf ihre Rechnung zu bevollmächtigen. Der Marktgebietsmanager hat die Vollmachtsgeber über Vertragsabschlüsse zu informieren. Der Marktgebietsmanager ist zum Vertragsabschluss mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen nach Abschluss der Prüfung gemäß Abs. 8 berechtigt.
(5) Der Marktgebietsmanager hat das Angebot zum Abschluss der Verträge binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen des vollständigen Antrags und nach dem Abschluss der Prüfung gemäß Abs. 8 dem Antragsteller zu übermitteln.
(6) Der Abschluss der Verträge gemäß Abs. 2 bis 4 muss vom Marktgebietsmanager auf der Online-Plattform angeboten werden. Die dafür notwendigen Informationen und vorgesehenen Dokumente sind auf der Online-Plattform bereitzuhalten.
(7) Vor Vertragsabschluss zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat der Bilanzgruppenverantwortliche alle Schritte abzuschließen, die für eine Abwicklung der Bilanzierungserfordernisse über die Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt notwendig und in den allgemeinen Bedingungen des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes beschrieben sind.
(8) Der Bilanzgruppenkoordinator hat eine Bonitätsprüfung durchzuführen und diese auch laufend, mindestens einmal jährlich nach Vorliegen des Jahresabschlusses, zu aktualisieren. Der Bilanzgruppenkoordinator kann vom Bilanzgruppenverantwortlichen eine Sicherheitsleistung verlangen.
(9) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat vor Aufnahme der operativen Tätigkeit gegenüber seinen Vertragspartnern nachzuweisen, dass er jederzeit den Datenaustausch und die Fahrplan- und Nominierungsabwicklung auf Basis der in § 34 festgelegten Formate, Schnittstellen, Kommunikationswege, Sicherheitsstandards und Inhalte sicherstellen kann. Der Marktgebietsmanager koordiniert dazu einen Testlauf mit den jeweiligen Vertragspartnern im Marktgebiet.
(10) Der Marktgebietsmanager hat nach Vorliegen aller notwendigen Verträge, Unterlagen und den erfolgreich absolvierten Tests gemäß Abs. 9 der Regulierungsbehörde schriftlich mitzuteilen, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher erfüllt sind.
(11) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eingerichtete Bilanzgruppen haben die Bilanzgruppenverantwortlichen die bestehenden Verträge mit dem Verteilergebietsmanager und dem Bilanzgruppenkoordinator zu erneuern. Für den Fall, dass mit dem Marktgebietsmanager und dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes noch keine Verträge abgeschlossen wurden, sind diese abzuschließen, ansonsten zu erneuern.
(12) Fällt einer der vom Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß Abs. 2 bis 4 abzuschließenden Verträge nachträglich weg, so hat der jeweilige Vertragspartner jeweils den Marktgebietsmanager, den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, den Verteilergebietsmanager sowie den Bilanzgruppenkoordinator unverzüglich zu verständigen.
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