§ 19 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

§ 19.

(1) Die Meisterprüfung kann nur für das Handwerk in seinem vollen Umfang und nicht mit der Einschränkung auf ein Teilgebiet oder Teilgebiete des Handwerks abgelegt werden.

(2) Wer den Befähigungsnachweis im vollen Umfang für ein Handwerk erbringt, kann den Befähigungsnachweis für ein mit diesem Handwerk verbundenes oder verwandtes Handwerk durch eine Zusatzprüfung erbringen; diese Zusatzprüfung gilt für Personen, die die Meisterprüfung in einem Handwerk abgelegt haben, als Meisterprüfung für das verbundene oder verwandte Handwerk. Gegenstand der Zusatzprüfung sind jene für das verbundene oder verwandte Handwerk charakteristischen handwerklichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende Handwerk nicht berücksichtigt waren.

(3) Abs. 2 gilt auch für Personen, die den Befähigungsnachweis für ein Handwerk nicht erbringen, sondern jeweils im vollen Umfang eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 oder eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichstellung gemäß § 373d erlangt haben.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088874

alte Dokumentnummer

N5199715382A

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