Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
§ 19.
(1) Die Meisterprüfung kann nur für das Handwerk in seinem vollen Umfang und nicht mit der Einschränkung auf ein Teilgebiet oder Teilgebiete des Handwerks abgelegt werden.
(2) Wer den Befähigungsnachweis für ein Handwerk erbringt oder hiefür eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 gegründete Nachsicht erlangt hat, kann den Befähigungsnachweis für ein mit diesem Handwerk verwandtes Handwerk durch eine Zusatzprüfung erbringen; diese Zusatzprüfung gilt als Meisterprüfung für das betreffende Handwerk. Gegenstand der Zusatzprüfung sind jene für das verwandte Handwerk charakteristischen handwerklichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende Handwerk nicht berücksichtigt waren.
(3) Erbringt eine Person den Befähigungsnachweis für ein Handwerk in seinem vollen Umfang oder wurde ihr hiefür eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 gegründete Nachsicht erteilt, so erbringt sie den Befähigungsnachweis für ein anderes Handwerk oder für Teilgebiete eines anderen Handwerks, das im § 94 in dieselbe Gruppe von Gewerben eingeordnet, jedoch nicht als verwandtes Handwerk festgelegt ist, wenn sie durch Zeugnisse nachweist, daß sie die für die Ausübung des anderen Handwerks oder von Teilgebieten des anderen Handwerks erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende Handwerk nicht berücksichtigt waren. Der Befähigungsnachweis für das andere Handwerk oder für Teilgebiete des anderen Handwerks ist durch Zeugnisse zu erbringen über
- 1. eine erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung oder
- 2. eine erfolgreich abgelegte Teilprüfung oder
- 3. eine fachliche Tätigkeit in der Dauer von höchstens zwei Jahren.
(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht für Personen, denen die Nachsicht mit der Beschränkung auf eine Teiltätigkeit des Handwerks erteilt wurde.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080472
alte Dokumentnummer
N5199324688J
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